Allgemeine Geschäftsbedingungen Reppublika Research & Analytics Austria GmbH
Diese Bedingungen wurden zuletzt am 18.03.2024 aktualisiert und gelten für Angebotsformulare, die an oder nach diesem Datum ausgefüllt werden.
§ 1 Allgemeine Informationen
1.1 Alle Verweise auf "das Unternehmen" oder "die Agentur" beziehen sich auf die Reppublika Research & Analytics Austria GmbH, ein in Österreich eingetragenes Unternehmen mit der Firmenbuchnummer FN 257512 w und der Büroadresse Karlsgasse 5/7, 1040 Wien, Österreich.
1.2 Der Auftraggeber ist jede Gegenpartei, die ein Marktforschungsprojekt in Auftrag gibt oder eine von Reppublika Reserach & Reppublika Austria GmbH zur Verfügung gestellte Dienstleistung in Anspruch nimmt.
§ 2 Allgemeine Grundsätze der Leistungserbringung
2.1 Das Unternehmen erbringt seine Leistungen im Sinne von Beratungsdienstleistungen nach den anerkannten Regeln des Berufsstandes der Markt- und Sozialforscher nach bestem kaufmännischen Wissen und Gewissen, ein bestimmter Erfolg wird nicht geschuldet. Das Unternehmen unterstützt den Auftraggebern mit ihren Leistungen, trifft aber nicht selbst die Entscheidungen. Das Unternehmen haftet in keinem Fall für das Versagen Dritter bei der Bereitstellung von Daten oder Dienstleistungen oder bei unternehmerischen Entscheidungen im Zusammenhang mit den von dem Unternehmen erbrachten Leistungen, die durch Faktoren oder Ursachen außerhalb des Einflussbereichs der Gesellschaft verursacht werden oder daraus entstehen.
2.2 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellen, sofern keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen zwischen dem Unternehmen und dem Auftraggeber getroffen wurden, die allgemeinen Bedingungen dar, die für das Vertragsverhältnis zwischen der Reppbulika Research & Analytics Austria GmbH und dem Auftraggeber gelten. Die Anwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers ist ausgeschlossen, soweit sie von den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen oder ihnen widersprechen, es sei denn, sie werden ausdrücklich als besondere Bedingungen mit dem Unternehmen vereinbart. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den in einem Angebot enthaltenen Bedingungen haben die vorliegenden Bedingungen Vorrang, es sei denn, das Gegenteil ist in dem betreffenden Angebot, das von den Parteien in der Angebotsunterlage bestätigt wird, ausdrücklich angegeben.
§ 3 Angebot, Konzept, Auftragsdurchführung
3.1 Das Unternehmen unterbreitet dem Auftraggeber ein Angebot grundsätzlich in Form eines Konzepts, in dem die Aufgabenstellung, die zu ihrer Erfüllung zu erbringenden Leistungen, der zeitliche Aufwand für die Leistung sowie das zu zahlende Honorar festgelegt sind.
3.2 Der Auftraggeber erhält das Konzept ausschließlich zum Zwecke der Entscheidung über die Erteilung des Auftrags für die angebotenen Liefergegenstände. Das Angebot und sein Inhalt gelten als vertrauliche Information und dürfen ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers nicht an Dritte weitergegeben werden.
3.3 Soweit der Auftraggeber mit dem Auftrag ein Ziel verfolgt, das für das Unternehmen nicht offensichtlich ist, wird das Unternehmen den Auftraggeber darauf hinweisen. Der Auftraggeber hat dann sein Ziel schriftlich offen zu legen.
3.4 Das Unternehmen kann keine Exklusivität für bestimmte Produktfelder, Liefergegenstände oder Untersuchungsmethoden gewähren, es sei denn, dies wird ausdrücklich vereinbart. Soweit Exklusivität vereinbart wird, wird deren Dauer und ein ggf. zusätzlich zu berechnendes Honorar festgelegt.
3.5 Vorbehaltlich der Zahlung des vereinbarten Projekthonorars durch den Auftraggeber erhält der Auftraggeber die vereinbarten Liefergegenstände (insbesondere die für das Projekt erstellten Berichte, Forschungsdaten, Rohdatenlisten) in Papier- oder digitaler Form ausschließlich für seinen eigenen Gebrauch. Das Unternehmen überträgt hiermit alle geistigen Eigentumsrechte an den Liefergegenständen, die auf den Auftraggeber übertragen werden können, einschließlich etwaiger künftiger Copyrights, falls zutreffend. Soweit nicht anders vereinbart, darf ihr Inhalt ganz oder teilweise veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden. Zu diesem Zweck dürfen die vereinbarten Liefergegenstände auch in Informations- und Dokumentationssystemen jeglicher Art vervielfältigt, gedruckt oder gespeichert, verarbeitet oder verbreitet werden. Möchte der Auftraggeber ganz oder teilweise aus den vereinbarten Liefergegenständen zitieren oder dies veröffentlichen, oder an Dritte weitergeben, muss er das Unternehmen als Urheber der Liefergegenstände angemessen kennzeichnen, vorausgesetzt, dass keine Änderungen oder Modifikationen an den vom Unternehmen gelieferten Liefergegenständen vorgenommen werden. Zur Vermeidung jeglicher Zweifel verbleiben alle “Power Fragen/ goldene Fragen” und der dazugehörige Algorithmus/ das Skript zur Segmentierung von Umfrageteilnehmern, die vom Unternehmen für ein Kundensegmentierungsprojekt erstellt und entwickelt wurden, im alleinigen und ausschließlichen Eigentum des Unternehmens und das Unternehmen ist nicht verpflichtet, sie mit dem Auftraggeber oder mit einem anderen Partner des Auftraggebers zu teilen. Eine Abtretung des oben genannten geistigen Eigentums des Unternehmens kann jedoch Gegenstand einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Parteien werden.
3.6 Sofern in der Angebotsunterlage nichts anderes schriftlich vereinbart ist, stehen die Liefergegenstände nur dem jeweiligen Auftraggeber zur freien Verfügung. Der Auftraggeber stellt die Gesellschaft von allen Ansprüchen frei, die gegen die Gesellschaft geltend gemacht werden, weil der Auftraggeber die ordnungsgemäß gewonnenen Gegenstände vorsätzlich oder fahrlässig rechtswidrig verwendet hat (z.B. rechtswidrig und / oder falsch mit ihnen wirbt).
3.7 Der Auftraggeber erkennt an, dass für den Fall, dass er proprietäre Materialien des Unternehmens oder eines mit dem Unternehmen verbundenen Unternehmens verwenden oder auf diese zugreifen muss (z.B im Falle des Zugriffs auf ein Dashboard in einer proprietären Software des Unternehmens), alle geistigen Eigentumsrechte an diesen Materialien bei dem Unternehmen stehen und bei diesem verbleiben. Das Unternehmen gewährt dem Auftraggeber hiermit nur eine eingeschränkte Lizenz zur Nutzung des Eigentums des Unternehmens für den Zeitraum und zu den Zwecken, die im Angebot angegeben sind. Sofern von den Parteien nicht ausdrücklich in einem gesonderten Vertrag vereinbart, gewährt dieser Vereinbarung dem Auftraggeber keine Rechte an Patenten, Urheberrechten, Datenbankrechten, Geschäftsgeheimnissen, Handelsnamen, Marken (eingetragene oder nicht eingetragene) oder sonstigen Rechten oder Lizenzen in Bezug auf solches geistiges Eigentum, das dem Unternehmen oder seinen verbundenen Unternehmen gehört.
3.8 Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen und sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, kann das Unternehmen:
a) während und nach der Vertragslaufzeit alle Liefergegenstände, die gesendet, veröffentlicht, verteilt oder anderweitig der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden, sowie den Namen und das Logo des Auftraggebers zu Werbezwecken für seine Arbeit und sein Geschäft verwenden, einschließlich auf der Website des Unternehmens und in Empfehlungsschreiben. Jede andere Verwendung durch das Unternehmen unterliegt der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers; und
b) das gesamte im Zusammenhang mit den Dienstleistungen erlangte Know-how behalten, und der Auftraggeber erkennt an, dass keine Bestimmung dieser Vereinbarung das Recht des Unternehmens beeinträchtigt, allgemeine Erkenntnisse oder gesammelte Daten, die das Unternehmen im Rahmen seiner Tätigkeit gewonnen hat, nach eigenem Ermessen zu nutzen.
3.9 Um jeden Zweifel auszuschließen, haftet das Unternehmen im Rahmen oder in Verbindung mit diesem Vertrag nicht für Änderungen, Anpassungen oder Ergänzungen an den Liefergegenständen, die vom Auftraggeber oder einem Dritten im Auftrag des Auftraggebers vorgenommen wurden, und auch nicht für Fehler, Irrtümer, Zerstörung oder sonstige Beeinträchtigungen der Qualität und/oder Quantität der Liefergegenstände, die auf Handlungen oder Unterlassungen des Auftraggebers und/oder seiner Mitarbeiter zurückzuführen sind.
§ 4 Vergütung
4.1 Das im Angebot angegebene Honorar umfasst grundsätzlich alle Leistungen, die von der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Durchführung des im Angebot dargestellten Projektes angeboten werden.
Vorbehaltlich der weiteren Bestimmungen in 4.5, hat das Unternehmen Anspruch auf ein zusätzliches Honorar für zusätzliche Leistungen oder Änderungen, die der Auftraggeber nach Annahme des Angebots verlangt. Jede Änderung der im Angebot vereinbarten Leistungen durch den Auftraggeber muss von den Parteien schriftlich vereinbart werden. Eine E-Mail wird als ausreichend angesehen.
4.2 Mehrkosten, die die Agentur nicht zu vertreten hat, und Mehrkosten, die für die Agentur zum Zeitpunkt der Auftragserteilung trotz gebotener Sorgfalt nicht vorhersehbar waren, können von dem Unternehmen gesondert in Rechnung gestellt werden, wenn sie an einen sachlich gerechtfertigten Grund anknüpfen und für den Auftraggebern klar erkennbar und hinreichend bestimmt sind. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber diese Kosten nicht zu vertreten hat.
4.3 Das Unternehmen behält sich das Recht vor, nach dem Start eines Projekts eine Mindestdienstleistungsgebühr in Höhe von 25% des Angebotspreises zu erheben, wenn das Projekt vom Auftraggeber storniert wird.
4.4 Wenn ein Projekt eingerichtet und getestet wurde und vom Auftraggeber vor dem Start storniert wird, ist der Auftraggeber verpflichtet, eine Stornogebühr in Höhe von 50% des Angebotspreises zu zahlen.
4.5 Änderungen des Auftragsvolumens nach Vertragsabschluss bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen den Parteien und das Unternehmen ist berechtigt, dem Auftraggeber eine Änderungsgebühr zu berechnen. Darüber hinaus behält sich das Unternehmen im Falle einer Änderung der Projektspezifikationen das Recht vor, das vorliegende Angebot im Hinblick auf Durchführbarkeit und Preis neu zu bewerten.
4.6 Sofern im Angebot nicht anders angegeben, werden die vom Auftraggeber an das Unternehmen zu zahlenden Gebühren nach Abschluss eines Projekts oder einer Dienstleistung in Rechnung gestellt, wie vereinbart. Der Auftraggeber ist verpflichtet, innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Erhalt der Rechnung zu zahlen. Nach Ablauf der vierzehn (14) Tage gilt die Rechnung als überfällig und der Auftraggeber ist verpflichtet, für jeden Tag des Verzugs bis zur Zahlung einen Betrag in Höhe von 0,1 % des unbezahlten Betrags als Vertragsstrafe zu zahlen. Der Auftraggeber haftet für alle Kosten (einschließlich angemessener Anwaltskosten), die bei der Eintreibung überfälliger Beträge entstehen.
4.7 Je nach Art und Besonderheiten des Projekts können die Parteien unterschiedliche Abrechnungsmodalitäten vereinbaren (z. B. können sie vereinbaren, die Rechnung in zwei Teilen zu stellen: 30 % bei Inbetriebnahme und 70 % bei Abschluss des Projekts). Die spezifischen Abrechnungsmodalitäten sind in der Angebotsunterlage zu vereinbaren.
4.8 Alle Preise und Rechnungen lauten auf EUR. Für Kunden in der Schweiz erfolgt die Preisangabe jedoch in CHF. Jede Abweichung wird zwischen den Parteien im Angebotsdokument ausdrücklich vereinbart.
4.9 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4.10 Wiederkehrende Gebühren und Stundensätze werden jährlich an die Inflation angepasst, basierend auf dem Harmonisierten Verbraucherpreisindex der Eurozone (https://ec.europa.eu/eurostat) oder seinem logischen Nachfolger, der von Eurostat als Gesamtindex veröffentlicht wird. Diese Anpassung wird frühestens 12 Monate nach Unterzeichnung des Angebots vorgenommen.
§ 5 Rechte, Verschwiegenheit
5.1 Das Unternehmen behält sich alle Rechte vor, die ihr nach europäischen und deutschen Urheberrechtsgesetzen zustehen. Das Know-how des Unternehmens, die Methodik und die Fragebögen bleiben Eigentum des Unternehmens und dürfen vom Auftraggeber nicht verwendet, kopiert oder weitergegeben werden. Die Anonymität der Befragten oder der Probanden darf durch eine solche Vereinbarung nicht gefährdet werden. Das Urheberrecht des Auftraggebers, an den vom Auftraggeber erstellten Unterlagen bleibt unberührt.
5.2 Der Auftraggeber hat das Recht, die Leistung des Unternehmens bei der Erbringung der Marktforschungsdienstleistungen zu prüfen/überprüfen, wobei alle damit verbundenen Prüfungskosten vom Auftraggeber zu tragen sind. Audits werden während der regulären Geschäftszeiten mit angemessener Vorankündigung durchgeführt, und das Unternehmen ist verpflichtet, zu helfen und Zugang zu relevanten Unterlagen zu gewähren. Das Auditverfahren sollte so durchgeführt werden, dass der Geschäftsbetrieb des Unternehmens möglichst wenig gestört wird, wobei beide Parteien die Vertraulichkeit der Auditergebnisse gewährleisten. Alle festgestellten Mängel werden vom Unternehmen behoben. Die Häufigkeit der Audits wird im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt. Während des Audits ist das Unternehmen verpflichtet, die Anonymität der Befragten bzw. Probanden zu wahren.
5.3 Das Unternehmen ist verpflichtet, Erhebungsunterlagen für einen Zeitraum von einem Jahr und Erhebungsdaten für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Ablieferung des Erhebungsberichts aufzubewahren, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde. Insbesondere in Bezug auf personenbezogene Daten unterliegt die Aufbewahrung dieser personenbezogenen Daten den vom Unternehmen festgelegten Richtlinien zur Datenaufbewahrung in Übereinstimmung mit den geltenden Datenschutzgesetzen und -vorschriften.
5.4 Alle Informationen, die eine Partei der anderen Partei im Zusammenhang mit diesen Bedingungen zur Verfügung stellt, dürfen nur für die in diesen Bedingungen festgelegten Zwecke verwendet werden. Jede Vertragspartei hält alle von der anderen Partei erhaltenen Informationen, die entweder als vertraulich bezeichnet werden oder vernünftigerweise als vertraulich angesehen werden können, geheim und behandelt sie vertraulich und gibt sie nur an ihre Mitarbeiter, Vertreter oder Unterauftragnehmer weiter, wenn dies für die Erfüllung der Verpflichtungen der Vertragspartei im Rahmen dieser Bedingungen erforderlich ist oder durch gesetzliche Vorschriften vorgeschrieben wird. Die Vertraulichkeitsverpflichtungen nach dieser Klausel sind zeitlich unbegrenzt. Zu den vertraulichen Informationen gehören nicht Informationen, die:
(i) der Öffentlichkeit allgemein zugänglich werden, es sei denn, sie sind das Ergebnis eines Verstoßes gegen diese Bedingungen durch die offenlegende Partei;
(ii) sich vor der Offenlegung durch die offenlegende Partei im Besitz der empfangenden Partei befinden, vorausgesetzt, dass die empfangende Partei die Informationen nicht von einem Dritten erhalten hat, der gegenüber der offenlegenden Partei zur Vertraulichkeit verpflichtet ist; und/oder
(iii) von der empfangenden Partei unabhängig von den von der offenlegenden Partei offengelegten vertraulichen Informationen entwickelt oder erstellt werden.
Die empfangende Partei erklärt sich damit einverstanden, dass die vertraulichen Informationen ausschließlich im Zusammenhang mit der Erfüllung oder Einhaltung dieser Bedingungen verwendet werden und dass sie die vertraulichen Informationen nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei an Dritte weitergeben wird. Ungeachtet des Vorstehenden kann die empfangende Partei ihren Mitarbeitern und/oder Vertretern vertrauliche Informationen auf einer "Need-to-know"-Basis im Zusammenhang mit der Erfüllung oder Einhaltung dieser Bedingungen offenlegen, vorausgesetzt, die empfangende Partei informiert diese Mitarbeiter und/oder Vertreter über die hierin enthaltenen Vertraulichkeitsverpflichtungen. Die empfangende Partei haftet für jede Verletzung dieser Bedingungen durch ihre Angestellten und Vertreter.
5.5 Das Unternehmen erkennt an, dass das Eigentum an den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Materialien und das Eigentum an allen Rechten des geistigen Eigentums an den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Materialien (einschließlich aller Änderungen oder Anpassungen solcher Kundenmaterialien, die im Zuge der Erbringung der Dienstleistungen erstellt wurden) beim Auftraggeber oder seinen Lizenzgebern verbleibt. Der Auftraggeber gewährt dem Unternehmen hiermit eine nicht-exklusive Lizenz zur Nutzung des Auftraggebermaterials ausschließlich für die Zwecke der Erbringung der Dienstleistungen.
§ 6 Datenschutz
6.1 Die Parteien verpflichten sich, dass in der Bundesrepublik Deutschland geltende europäische und lokale Datenschutzrecht einzuhalten, insbesondere die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), das Bundesdatenschutzgesetz und das Telemediengesetz. Die Parteien werden stets wirtschaftlich angemessene Anstrengungen unternehmen, um die Vertraulichkeit und Integrität aller im Rahmen eines Projekts verarbeiteten personenbezogenen Daten zu schützen und in jedem Fall das Schutzniveau anzuwenden, das für ihre eigenen vertraulichen Informationen gilt.
6.2. Soweit das Unternehmen als Datenverarbeiter (oder Unterauftragsverarbeiter) im Auftrag des Auftraggebers handelt, muss es alle personenbezogenen Daten, die im Rahmen des spezifischen Projekts übermittelt werden, gemäß den geltenden Rechtsvorschriften verarbeiten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Art. 28 und 32 der Allgemeinen Datenschutzverordnung (DSGVO) sowie alle spezifischen Anforderungen an: (a) die Umsetzung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, um ein dem Risiko angemessenes Sicherheitsniveau zu gewährleisten, einschließlich der Pseudonymisierung und Verschlüsselung personenbezogener Daten sowie der in Artikel 32 Absatz 1 der DSGVO genannten Maßnahmen, (b) die unverzügliche Benachrichtigung des Kunden im Falle einer Datenschutzverletzung, die Sicherstellung, dass der Zugang in jedem Fall strikt auf die Personen beschränkt ist, die die betreffenden personenbezogenen Daten kennen bzw. auf sie zugreifen müssen, soweit dies für die Zwecke dieser Vereinbarung unbedingt erforderlich ist, und die Sicherstellung, dass alle diese Personen der Geheimhaltungspflicht unterliegen, (c) die Verpflichtung, personenbezogene Daten nicht ohne die Zustimmung des Kunden außerhalb des EWR ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Kunden zu übermitteln, (d) die Verpflichtung, den Kunden bei der Erfüllung aller anwendbaren Rechte der betroffenen Personen gemäß der DSGVO zu unterstützen und (e) die Verpflichtung, alle personenbezogenen Daten nach Abschluss eines bestimmten Projekts zurückzugeben oder zu löschen. Wenn das Unternehmen einen Dritten für die Zwecke der Unterverarbeitung beauftragt, stellt das Unternehmen gegenüber dem Auftraggeber sicher und bleibt gegenüber dem Auftraggeber haftbar, dass ein solcher Dritter bei der Verarbeitung der Daten der Befragten die geltenden Datenschutzgesetze und die Bedingungen dieser Vereinbarung einhält.
6.3 Für den Fall, dass ein Projekt auch die Rekrutierung von Personen beinhaltet, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Rekrutierung von Teilnehmern aus der Paneldatenbank der Partner des Unternehmens, dürfen alle Kontaktinformationen oder andere personenbezogene Daten (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Videoaufzeichnungen von Fokusgruppen) von Panelmitgliedern, die dem Auftraggeber offengelegt werden, nur für den spezifischen Zweck dieses spezifischen Projekts verwendet werden und sind spätestens bis zu 6 Monate nach dessen Abschluss zu löschen. Der Auftraggeber darf personenbezogene Daten nur dann speichern, wenn dies zur Erfüllung gesetzlicher oder steuerlicher Verpflichtungen im Zusammenhang mit einem bestimmten Projekt unbedingt erforderlich ist (z. B. zu Anreizzwecken). Dabei hat der Auftraggeber alle Daten nach Ablauf der sich aus diesen gesetzlichen oder steuerlichen Verpflichtungen ergebenden Frist zu löschen. Die Aufbewahrung von personenbezogenen Daten muss in jedem Fall nach dem Grundsatz der Datenminimierung erfolgen. Während dieses Zeitraums nimmt der Auftraggeber keinen Kontakt zu den Panelmitgliedern auf und setzt weiterhin Sicherheitsmaßnahmen und Schutzvorkehrungen ein, um die personenbezogenen Daten zu schützen.
Betrifft die Rekrutierung die Durchführung von qualitativen Interviews (u.a. Fokusgruppen, CATI, F2F oder andere), so stellt der Auftraggeber sicher, dass diese in einer für den Befragten geschützten Umgebung stattfinden, z.B. im Falle einer Online-Fokusgruppe nur auf einer separaten, nicht öffentlichen Forschungsplattform. Die Nutzung gängiger Social-Media-Plattformen als Instrument zur Durchführung solcher Projekte ist in jedem Fall auszuschließen. Während der Durchführung jedes qualitativen Projekts muss der Auftraggeber die persönlichen Daten der Befragten sicher aufbewahren und sicherstellen, dass die persönlichen Daten der Befragten nicht an die anderen Teilnehmer weitergegeben werden. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich und gewährleistet, dass alle Datenschutzmaßnahmen eingehalten werden und dass sowohl das Tool als auch die Moderation und Durchführung des Projekts allen Marktforschungsgrundsätzen entsprechen.
Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, innerhalb einer Umfrage ein Cookie zu setzen, das zur Erhebung personenbezogener Daten aus dem Panel führt (z. B. App-Downloads, Community-Projekte, Rekrutierung für Offline-Qualifizierungsprojekte), ohne dass das Unternehmen zuvor schriftlich zugestimmt hat. Der Auftraggeber trägt die alleinige Verantwortung für die Einhaltung aller anwendbaren Gesetze, des Schutzes personenbezogener Daten oder anderer Bestimmungen - einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Anforderung, die Zustimmung der Mitglieder einzuholen und die Mitglieder über die Cookie-Operation/Abmeldemöglichkeiten usw. zu informieren. - und er haftet, entschädigt und hält das Unternehmen schadlos in Bezug auf alle Bußgelder und/oder Schadensersatzforderungen von betroffenen Personen, Datenschutzbehörden oder dritten Partnern, die aufgrund von Verstößen gegen die geltenden Rechtsvorschriften entstehen.
Der Auftraggeber darf die Panelmitglieder nicht für andere Zwecke als das betreffende Projekt ansprechen oder kontaktieren, einschließlich, aber nicht ausschließlich, per E-Mail oder Telefon, und er darf das Panelmitglied nicht auffordern, einem anderen Panel beizutreten, und der Auftraggeber und seine Endkunden dürfen keine der oben genannten Informationen an Dritte weitergeben, außer an den Auftraggeber des Projekts und nur zum Zweck dieses Projekts.
Falls der Auftraggeber solche Daten unter Verstoß gegen die vorliegende Klausel aufbewahrt oder verwendet, ist der Auftraggeber verantwortlich und verpflichtet, dem Unternehmen eine Vertragsstrafe in Höhe von zehntausend Euro (10.000€) für jeden Verstoß zu zahlen (d.h. für jedes Panelmitglied, dessen persönliche Daten unter Verstoß gegen die vorliegenden Klauseln verwendet werden), zusätzlich zu allen anderen relevanten Rechten oder Ansprüchen auf Ersatz von direkten und indirekten Schäden, die dem Unternehmen aufgrund des fraglichen Verstoßes entstehen können.
6.4 Der Auftraggeber garantiert, dass er in keinem Fall versuchen wird, direkt oder über Dritte persönliche Daten von Panelmitgliedern im Rahmen der Durchführung von Umfragen zu erhalten, es sei denn, diese Daten werden für die Zwecke eines Projekts im Rahmen der Beantwortung eines Fragebogens erhoben. Der Auftraggeber garantiert ferner, dass, falls ein Projekt die Versendung eines vom Auftraggeber entworfenen und programmierten Fragebogens beinhaltet und innerhalb dieses Fragebogens eine Verfolgung von Informationen der Panelmitglieder durch die Verwendung von Cookies oder anderen Tracking-Technologien oder die Erfassung besonderer Datenkategorien stattfindet, der Auftraggeber das Unternehmen über eine solche Erfassung informieren und in den Fragebogen geeignete und notwendige Zustimmungsmechanismen einbauen muss.
§ 7 Gewährleistung, Entschädigung durch den Auftraggeber, Haftungsbeschränkung
7.1 Die Gewährleistung und Haftung der Agentur richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Will der Auftraggeber im Falle des Lieferverzuges Rechte aus der Behauptung, die erbrachte Teilleistung sei für ihn wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit der Agentur nicht mehr von Interesse, nicht geltend machen, so hat er diesen Wegfall des Interesses glaubhaft zu machen.
7.2 Unvorhersehbare, atypische Schäden und Schäden, die dem Herrschafts- und Risikobereich des Auftraggebers zuzurechnen sind, sind dem Auftraggeber sowohl bei Verzug als auch bei Schlechtleistung nicht zu erstatten, wenn der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB ist.
7.3 Das Unternehmen übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Ergebnisse der Recherche, Umfrage, Fokusgruppe oder sonstigen Liefergegenständen den Erwartungen des Auftraggebers entsprechen oder dass die erforderliche Fallzahl erreicht wird, wenn im Angebot auf mögliche Schwierigkeiten bei der Rekrutierung hingewiesen wird.
7.4 Jede Vertragspartei verpflichtet sich, die andere Vertragspartei und ihre leitenden Angestellten, Beauftragten, Mitarbeiter und Unterauftragnehmer von allen Ansprüchen freizustellen, die gegen sie wegen Schäden geltend gemacht werden, die durch:
(i) den Vertrieb, den Verkauf oder die Nutzung von Produkten oder Dienstleistungen, die vom Auftraggeber oder seinen Beauftragten für die Zwecke eines in diesen Bedingungen vorgesehenen Projekts geliefert werden, sowie von allen Kosten und Ausgaben (einschließlich angemessener Anwaltsgebühren) und Klagen, die gegen das Unternehmen, seine leitenden Angestellten, Beauftragten, Mitarbeiter und Unterauftragnehmer wegen solcher Schäden erhoben werden können;
(ii) grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliche Handlungen oder Unterlassungen seitens des Auftraggebers, seiner leitenden Angestellten, Vertreter, Mitarbeiter und Unterauftragnehmer; und/oder
(iii) die Verletzung von Zusagen oder Verpflichtungen im Rahmen dieser Bedingungen durch die Vertragspartei, es sei denn, ein solcher Anspruch ergibt sich aus grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Handlungen oder Unterlassungen der anderen Vertragspartei oder wurde durch diese verursacht.
7.5 Mit Ausnahme der Verletzung der Vertraulichkeitsverpflichtung einer Partei oder der Entschädigungsverpflichtungen einer Partei und der Verpflichtungen des Auftraggebers gemäß Klausel 6 haftet keine Partei gegenüber der anderen für indirekte, besondere, zufällige oder Folgeschäden, einschließlich entgangener Gewinne oder entgangener Einnahmen, die sich aus diesen Bedingungen ergeben.
7.6 Mit Ausnahme der Verletzung der Vertraulichkeitspflicht oder der Entschädigungspflichten einer Partei oder der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder der Verpflichtungen des Auftraggebers gemäß Klausel 6 übersteigt die Haftung des Unternehmens aus oder im Zusammenhang mit diesen Bedingungen, soweit gesetzlich zulässig, nicht den Betrag, der im Rahmen dieser Bedingungen in dem Zeitraum von einem (1) Jahr gezahlt wurde, der dem anspruchsbegründenden Ereignis unmittelbar vorausging.
7.7 Der Auftraggeber garantiert, dass die Materialien des Auftraggebers keine geistigen Eigentumsrechte Dritter verletzen oder verletzen werden, wenn sie in Übereinstimmung mit dem Angebot und den schriftlichen Anweisungen des Auftraggebers verwendet werden.
7.8 Das Unternehmen (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt), soweit dies gemäß den einschlägigen Gesetzen zulässig ist, haftet nicht für Fehler, Verzögerungen oder Schäden, die durch die Subunternehmer (nachfolgend „Unterauftragnehmer“ genannt) verursacht werden, es sei denn, solche Fehler oder Schäden sind unmittelbar auf grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen.
7.9 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Unterauftragnehmer nach eigenem Ermessen auszuwählen und zu beauftragen.
7.10 Der Auftraggeber erkennt an, dass der Auftragnehmer nicht für die direkte Überwachung oder Kontrolle der Unterauftragnehmer verantwortlich ist. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, berechtigte Bedenken hinsichtlich der Leistung der Unterauftragnehmer dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
§ 8 Verzug
8.1 Werden die Prüfberichte / Prüfergebnisse nicht rechtzeitig geliefert oder ist Prüfmaterial beschädigt oder verloren gegangen, kann der Auftraggeber der Agentur eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung setzen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
8.2 Das Unternehmen haftet nicht für die Folgen einer verspäteten Lieferung oder eines Verlustes oder einer Beschädigung von Testmaterial, soweit die Verspätung oder der Verlust oder die Beschädigung auf Umstände zurückzuführen ist, die
a) außerhalb des betrieblichen Bereichs der Agentur liegen, insbesondere im Bereich des Auftraggebers und von der Agentur nicht schuldhaft herbeigeführt worden sind; oder
b) die zwar innerhalb des betrieblichen Bereichs der Agentur liegen, jedoch von diesem nicht zu vertreten sind, insbesondere bei Beeinträchtigungen des Betriebsablaufs aufgrund höherer Gewalt, aufgrund hoheitlicher Eingriffe oder aufgrund von Arbeitskämpfen.
8.3 Das Recht des Auftraggebers, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt.
§ 9 Sonstiges
9.1 Hinsichtlich des vom Auftraggeber selbst zur Verfügung gestellten Materials ist der Auftraggeber allein verantwortlich und haftbar für den Inhalt der Umfrage und die rechtmäßige Verwendung und Offenlegung von Material (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Bilder, Logos), das in das beauftragte Marktforschungsprojekt aufgenommen und eingefügt wird. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass alle Umfrageinhalte den internationalen Kodizes für Markt-, Meinungs- und Sozialforschung und allen anwendbaren internationalen, nationalen und lokalen Gesetzen und Vorschriften entsprechen, die richtigen Übersetzungen enthalten, keine unangemessenen oder beleidigenden Formulierungen enthalten und vollständig, genau und geprüft sind. Der Auftraggeber haftet allein für jeden Verstoß gegen diese Klauseln und hält das Unternehmen und seine Tochtergesellschaften schadlos für alle Ansprüche oder Klagen, die von Dritten im Zusammenhang mit der rechtmäßigen Nutzung der oben genannten Inhalte und der Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum an diesen Inhalten erhoben werden.
9.2 Das Unternehmen behält sich das Recht vor, bei Bedarf mit einem Partner zusammenzuarbeiten. Das Unternehmen wird sich nach besten kaufmännischen Kräften bemühen sicherzustellen, dass die Qualität der von diesen Partnern erbrachten Leistungen im Wesentlichen der Qualität entspricht, die das Unternehmen normalerweise erbringen würde, und im Übrigen den Bestimmungen dieser Bedingungen entspricht.
9.3 Jede Vertragspartei verpflichtet sich, während der Laufzeit des in diesem Angebot beschriebenen Projekts und der darauf folgenden zwölf Monate, keine Arbeitnehmer/innen der anderen Vertragspartei, die an der Erbringung der in diesem Angebot beschriebenen Leistungen beteiligt sind (nachfolgend "Arbeitnehmer/innen" genannt), abzuwerben, einzustellen oder zu veranlassen, das Arbeitsverhältnis mit der anderen Vertragspartei zu beenden oder zu verletzen oder sich nicht nach bestem Wissen und Gewissen für die Interessen der anderen Partei einzusetzen. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass sie nicht daran gehindert sind, (i) eine/n Arbeitnehmer/in einzustellen, der/die sich aus eigener Initiative an die einstellende Partei oder deren Vertreter wendet, ohne von der einstellenden Partei oder deren Vertretern direkt dazu aufgefordert oder ermutigt worden zu sein; oder (ii) eine/n Arbeitnehmer/in einzustellen, der/die sich auf eine allgemeine Ausschreibung in Zeitungsanzeigen, auf Jobmessen oder durch Personalvermittlungsfirmen meldet, vorausgesetzt, dass solche Ausschreibungen nicht an die Arbeitnehmer/innen der anderen Partei gerichtet sind und dass solche Handlungen nicht als Verstoß gegen diese Bestimmung angesehen werden.
9.4 Diese Bedingungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und sind nach diesem auszulegen, ohne Rücksicht auf etwaige Rechtswahlgrundsätze, die die Anwendung des Rechts einer anderen Rechtsordnung vorsehen könnten. Für Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesen Bedingungen ergeben, einschließlich aller Fragen zu deren Bestehen, Gültigkeit oder Beendigung, sind die Gerichte der Stadt Leipzig (Deutschland) zuständig
9.5 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf diese Klausel.
9.6 Die Schriftform im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird auch durch Telefax und E-Mail gewahrt, mit Ausnahme von Vertragskündigungen.
9.7 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen sind durch Regelungen zu ersetzen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem mit der unwirksamen Klausel beabsichtigten möglichst nahe kommt.
9.8 Das Unternehmen ist und bleibt ein unabhängiger Auftragnehmer. Nichts in diesen Bedingungen ist so auszulegen, dass die Parteien in ein Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis, ein Gemeinschaftsunternehmen oder ein Auftraggeber-Vertreter-Verhältnis treten. Keine der Parteien hat die Befugnis, die andere Partei zu binden oder zu verpflichten, und keine der Parteien wird sich als eine solche Autorität ausgeben. Diese Bedingungen sind für die Parteien, ihre Nachfolger, zulässigen Abtretungsempfänger und Rechtsnachfolger verbindlich.
9.9 Ein Unternehmensangebot ist 30 Tage lang gültig außer im Angebot ist eine andere Geltungsdauer angegeben.